Fördermittel - Wirtschaftsberatungskanzlei Hens, Ph.D.

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Fördermittel
Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals „De-minimis“)
Antragsstrart am 5. Februar 2024

Informationen des Bundesministeriums:
Die Neufassung der EU-Verordnung für „De-minimis“-Beihilfen war zum Zeitpunkt der Vorbereitungen des Förderprogramms noch nicht in Kraft getreten.
Um Ihnen dennoch zeitnah im Jahr 2024 eine Förderung der Sicherheit und Umwelt anbieten zu können, hat das BMDV2 in Abstimmung mit dem BALM3 entschieden, die Förderperiode 2024 mit der bestehenden Richtlinie „De-minimis“ abzuwickeln.
Die EU-rechtliche Grundlage dieser Richtlinie „De-minimis“ gilt jedoch lediglich bis zum 30. Juni 2024, sodass das Förderprogramm in der Förderperiode 2024 nur mit nachfolgend beschriebenen Abweichungen umgesetzt werden kann.
Die wesentlichen Änderungen in der Förderperiode 2024 gegenüber der Förderperiode 2023 sind in der folgenden Übersicht dargestellt.

1. Programmbezeichnung

„Umweltschutz und Sicherheit“
Anmerkung:
Die Bezeichnung „De-minimis“ lässt keinen Rückschluss auf das Ziel oder den Inhalt des Förderprogramms zu. Um die Wahrnehmung des Programms und damit mehr Inanspruchnahme durch potentielle Antragstellende zu erhöhen sowie die Wertigkeit der Ziele herauszuheben, wird das Programm ab der Förderperiode 2024 unter der Bezeichnung „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ geführt.
Daher wird nachfolgend auch von der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ gesprochen.
Im eService-Portal ist die erforderliche Anpassung noch umzusetzen, sodass einige Punkte (bspw. die Antrags-ID u. ä.) noch das Kürzel „DM“ aufweisen.

2. Antragsstellung
Beginn:  Das BALM gibt abweichend von den Regelungen der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf seiner Internetseite das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge „Umweltschutz und Sicherheit“ für die Förderperiode 2024 gestellt werden können.
Ende:  31. Mai 2024
Anmerkung:
Da Bewilligungen – bedingt durch die bis 30. Juni 2024 befristet gültige EU-Verordnung – lediglich bis zum 30. Juni 2024 zulässig sind, kann eine Antragstellung abweichend von den Regelungen der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ lediglich bis 31. Mai 2024 eingeräumt werden.

3. Fahrzeugnachweise
Abweichend von den Regelungen der Richtlinie Umweltschutz und Sicherheit“ sind die Fahrzeugnachweise erst mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.  
Anmerkung:
Dies dient der Beschleunigung der Antragbearbeitung.
Antragstellende erklären mit ihrer Unterschrift auf dem Kontrollformular unter anderem, das Halter bzw. Halterin und/oder Eigentümer bzw. Eigentümerin förderfähiger Fahrzeuge sind.

4. Stichtag für die Fahrzeugnachweise gem. Nr. 6.2.1 der Richtlinie „ Umweltschutz und Sicherheit“
01. Dezember 2023

5. Anzahl Anträge
Abweichend von den Regelungen der Richtlinie Umweltschutz und Sicherheit“ wird es in der Förderperiode 2024 lediglich einen Antrag6 (sogenannter Erstantrag) geben. Da der Bewilligungszeitraum fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides endet und dieses Ende somit in den Zeitraum nach Ablauf der Antragsfrist (31. Mai 2024) fällt, sind weitere Anträge (sogenannte Folgeanträge) entbehrlich.  
Anmerkung:
Auch dies dient der Beschleunigung der Antragbearbeitung.

6. Prüfung der Berechtigung für den Güterkraftverkehr
Die Angaben zur Berechtigung für den Güterkraftverkehr müssen Antragstellende weiterhin bereits im Antrag erfassen, jedoch werden diese erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises geprüft. Antragstellende erklären mit ihrer Unterschrift auf dem Kontrollformular auch, dass sie zuwendungsberechtigt im Sinne der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ sind.  
Anmerkung:
Auch dies dient der Beschleunigung der Antragbearbeitung.

7. Maßnahmenkatalog in den Verwendungsnachweis-Vordrucken Zuwendungsempfangende können in den Verwendungsnachweis-Vordrucken in der Förderperiode 2024 lediglich die Produkte auswählen, die das BALM ausdrücklich als förderfähig anerkannt hat.
Anmerkung:
Das schafft für sie Rechtssicherheit und beschleunigt zugleich die Bearbeitung durch das BALM.
Das BALM stellt eine nicht abschließende sog. Liste der förderfähigen Maßnahmen „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals „Positivliste DM“) auf seiner Internetseite sowie im Antragsportal zur Verfügung.

8. Definition der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Miete/Leasing von Gegenständen Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Miete/Leasing von Gegenständen immer die Ausgaben basierend auf dem Erwerb durch Kauf.
Anmerkung:
Dies dient der Vereinfachung für Zuwendungsempfangende. Wichtiger Hinweis für bereits in der Förderung befindliche Verträge:
Hier erfolgt eine Berechnung der Differenz zwischen der Zuwendung nach o. g. Bewertung und der bereits geleisteten Zuwendung nach alter Bewertung.

9. Definition der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen immer die in den Bewilligungszeitraum fallenden Ausgaben. Maßgeblich sind hierbei Rechnungslegung und Zahlung. Nicht für die Prüfung erforderlich sind hierbei die Vertragsunterlagen.  
Anmerkung:
Auch dies dient der Vereinfachung für Zuwendungsempfangende.

BMDV fördert den Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für Pkw und Lkw von Unternehmen
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt mit einem neuen Förderprogramm Unternehmen beim Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für Pkw und Lkw. Gefördert werden gewerblich genutzte Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 kW sowie der dafür notwendige Netzanschluss.
 
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Dabei sind folgende Ausgaben förderfähig: Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung (z.B. elektrische Stromspeicher) sowie Ausgaben für Netzanschluss und Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbau.
Anträge können seit 18. September 2023, über den Projektträger Jülich unter https://lis.ptj.de/ gestellt werden.
 
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